Unsere
Geschäftsführung

Das Engagement unserer Geschäftsführung

  • 16. Förderung einer kollegialen Personalführung und eines ständigen Dialogs mit den Beschäftigten
  • 17. Verhinderung von Betrug
  • 18. Verhinderung von Management-Risiken
  • 19. Förderung der Cybersicherheit

 

Eine kollegiale Personalführung

Bei der großen Mehrheit der Angelegenheiten zur Geschäftsführung geht es um die richtige Abstimmung zwischen:

  • Der unternehmerische Handlungsfreiheit für Manager,
  • Dem Schutz der Aktionärsinteressen,
  • Und dem Fortbestand des Unternehmens.

Daher hat Kallista Energy mit Wirkung zum 1. Januar 2019 eine Führungsstruktur im Unternehmen eingeführt, die aus einem Vorstand und einem Aufsichtsrat besteht, wobei die Vertretungsberechtigung dem Vorstandsvorsitzenden und dem Geschäftsführer eingeräumt wurde. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den Geschäftsführern der drei Zentralbereiche des Unternehmens: Verwaltung und Finanzen, Betrieb und Entwicklung.

Das Verhältnis zwischen den drei Gewalten (der Hauptversammlung als Souverän, dem Vorstandsvorsitzenden und den Geschäftsführern als Geschäftsleitung und dem Aufsichtsrat für die Kontrolle) bestimmt die Art und Weise der Unternehmensführung. Verhältnis ist es möglich, Entscheidungen – insbesondere strategische Entscheidungen – mit nachhaltigen Folgen für das Unternehmen zu begründen, zu treffen und umzusetzen, damit auf diese Weise das Vertrauen der Stakeholder in die Unternehmensleitung und in das Unternehmen selbst gestärkt werden kann.

Darüber hinaus hat Kallista Energy einen Verhaltenskodex zur Betrugsbekämpfung für alle seine Mitarbeiter definiert. Dieser Verhaltenskodex beschreibt und veranschaulicht die verschiedenen, verbotenen Verhaltensweisen, die geeignet sind, als korrupte Handlungen oder als Ausübung von Einflussnahme erachtet zu werden. Ebenso enthält dieser Verhaltenskodex auch den Schutz jedes Mitarbeiters für den Fall, dass er oder sie Zeuge betrügerischer oder korrupter Handlungen wird, an denen der Vorsitzende des Unternehmens beteiligt ist. In diesem Fall ist der Mitarbeiter berechtigt, dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Unternehmens die Angelegenheit direkt anzuzeigen.